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ADRESSE
Fifty Factors GmbH
Dr. Georg Wagner
Beim Dorf 47
D-40547 Düsseldorf
KONTAKT
georg@50factors.de
m: +49 (0)162 4199 762
f: +49 (0)211 9771 9005
HR B79642 AG Düsseldorf
IBAN DE06 4401 0046 0331 8144 63
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fifty Factors GmbH
Stand 21 Februar 2017
§1
Wirkungsbereich
1.1 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit unseren Kunden, im Folgenden als "Klienten" bezeichnet.
Die AGB werden vom Klienten automatisch durch die Auftragserteilung anerkannt. Sie gelten für die Dauer der Geschäftsbeziehung.
1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt. Die Fifty Factors GmbH erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf Basis
der Projektvereinbarung und dieser AGBs, soweit nichts anderes schriftlich zwischen unserem Klienten und uns vereinbart wurde.
§2
Auftragserteilung und Leistung
2.1 Grundlage der Geschäftsbeziehung ist der jeweilige Beratungsvertrag, bzw. der schriftliche Auftrag des Klienten an uns, in dem der Leistungsumfang sowie
die Vergütung festgehalten werden.
2.2 Der Klient kann uns Aufträge postalisch, per Fax und/oder per E-Mail erteilen. Der Klient erhält nach Auftragseingang eine Auftragsbestätigung per E-Mail
und Fax. Mit dieser Auftragsbestätigung gilt der Auftrag als angenommen und der Beratungsvertrag als zustande gekommen. Diese Auftragsbestätigung ist
maßgeblich für den Liefertermin.
2.3 Bei besonderem Bedarf ziehen wir externe Berater hinzu, die wir durch langjährige Zusammenarbeit kennen. Die Geschäftsbeziehung besteht in diesen
Fällen weiterhin zwischen uns und dem Klienten, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
2.4 Aktualisierungen und Änderungen von Angeboten und Aufträgen werden von beiden Parteien schriftlich festgelegt und als Zusatzvereinbarung Bestandteil
der Vertragsbeziehung zwischen der Fifty Factors GmbH und unserem Klienten.
§3
Preise
In allen Preisen unserer Leistungen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer von derzeit 19 % enthalten.
§4
Zahlung und Fälligkeit
4.1 Unser Anspruch auf Zahlung des Preises entsteht für jede einzelne Leistung, sobald diese von uns erbracht wurde. Alle Leistungen der Fifty Factors GmbH,
die nicht ausdrücklich als im Preis vereinbart ausgewiesen werden, sind Nebenleistungen, die gesondert entlohnt werden.
4.2 Sobald die Rechnung dem Klienten zugeht, ist der Preis zur Zahlung fällig.
4.3 Der Klient kommt auch ohne eine Mahnung unsererseits in Verzug, wenn er die Zahlung nicht innerhalb von 20 Werktagen nach Fälligkeit und Zugang der
Rechnung vornimmt. In diesem Fall sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu fordern.
4.4 Zur Aufrechnung und Zurückhaltung gleichartiger Forderungen ist der Klient nur berechtigt, wenn sie rechtskräftig festgestellt und unbestritten sind. Für
ungleichartige Forderungen ist ein Zurückbehaltungsrecht auf Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis beschränkt.
§5
Lieferfristen und Termine
5.1 Lieferfristen können nur Richtzeiten bzw. voraussichtliche Termine sein, die nach bestem Wissen und Gewissen angegeben werden. Es ist unser Anliegen,
unsere Leistungen nach bestätigtem Auftragseingang innerhalb des in der Projektspezifizierung näher vereinbarten Zeitrahmens bereitzustellen.
5.2 Die Nichteinhaltung eines Termins berechtigt den Klienten erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er uns eine
angemessene Nachfrist gesetzt hat.
§6
Mitwirkungspflicht des Klienten
Der Klient stellt der Fifty Factors GmbH alle für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, Informationen und Materialien zur Verfügung.
§7
Verschwiegenheitsklausel
Wir sind verpflichtet, über alle uns im Rahmen der Beratungstätigkeit bekannt gewordenen betrieblichen, geschäftlichen und privaten Angelegenheiten
Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt im gleichen Maße für unsere Erfüllungsgehilfen. Die Schweigepflicht gilt auch nach
Beendigung des Vertrages und kann nur durch den Klienten selbst schriftlich aufgehoben werden. Darüber hinaus sind wir verpflichtet, die zum Zwecke der
Beratungstätigkeit überlassenen Unterlagen sorgfältig zu verwahren und gegen Einsichtnahme Dritter zu schützen. Es werden keine vom Klienten an uns
übergebene Unterlagen, Dokumente, o.ä. an den Klienten zurückgesendet.
§8
Haftung
8.1 Die Fifty Factors GmbHhaftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für Garantien
erfolgt verschuldensunabhängig. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Beratungsfirma ausschließlich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes,
wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch
für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und Vertretern haftet die
Beratungsfirma in demselben Umfang.
8.2 Die Regelung des vorstehenden Absatzes (8.1) erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung, den Schadensersatz statt der Leistung und den
Ersatzanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der Haftung wegen Mängeln, Verzugs oder Unmöglichkeit.
§9
Mängelrüge
9.1 Wenn uns der Klient nicht innerhalb von 20 Werktagen nach Abwicklung des Auftrags etwaige objektiv vorhandene, schwerwiegende Mängel meldet, so gilt
der Auftrag als endgültig abgewickelt.
9.2 Sollte der Klient eine Dienstleistung komplett in Frage stellen, muss diese Bemängelung durch ein von einem Dritten erstelltes, seriöses Gegengutachten
untermauert werden.
9.3 Sofern eine Mängelrüge erfolgt, muss der Fifty Factors GmbH die Möglichkeit zur Nachbesserung eingeräumt werden. Sollte diese Nachbesserung
nachweislich erfolglos bleiben, so hat der Klient das Recht auf Minderung oder Wandlung. In jedem Fall aber ist die Haftung auf die Höhe des betreffenden
Auftrags begrenzt. Haftungen, die auf der Verletzung eines Urheberrechts oder auf Ansprüchen Dritter basieren, übernehmen wir nicht.
9.4 Wenn die Lieferfrist unangemessen lange überschritten worden ist – hier gilt die individuell vereinbarte Lieferfrist als Richtwert – und wir eine vom Klienten
schriftlich mitgeteilte, angemessene Nachfrist nicht einhalten konnten, ist der Klient zum Rücktritt aus dem Vertrag berechtigt.
§10
Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die im Rahmen des rechtlich Zulässigen dem Willen und Interesse beider Parteien am
nächsten kommt.
§11
Anzuwendendes Recht
Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Klienten und uns ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden.
§12
Gerichtsstand
Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar zwischen uns und dem Klienten ergebenden Streitigkeiten wird das für unseren Sitz (Düsseldorf)
örtlich zuständige Gericht vereinbart.
Impressum: Fifty Factors GmbH
Dr. Georg Wagner, Beim Dorf 47, D-40547 Düsseldorf, Germany
USt-IdNr:
HR B79642 AG Düsseldorf
IBAN DE06 4401 0046 0331 8144 63
1. Haftungsbeschränkung
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3. Urheber- und Leistungsschutzrechte
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5. Besondere Nutzungsbedingungen
Soweit besondere Bedingungen für einzelne Nutzungen dieser Website von den vorgenannten Nummern 1. bis 4. abweichen, wird an
entsprechender Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen. In diesem Falle gelten im jeweiligen Einzelfall die besonderen Nutzungsbedingungen.
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Letzte Änderung dieser Internet-Präsenz: 21. Februar 2017.
Mob: +49(0)162 4199 762
Tel: +49(0)211 9771 9005
E-Mail: georg@50factors.de
Vertraulichkeitsvereinbarung für ein Projekt (NDA)
Um den angestrebten Projekterfolg der Engagements der Fifty Factors GmbH mit
unseren Kunden in dem best-möglichen Rahmen zu ermöglichen, unterliegt unsere Arbeit klaren
Vereinbarungen zur beiderseitigen Vertraulichkeit der Zusammenarbeit.
Anbei stellen wir eine generische projekt-bezogene Vertraulichkeitsvereinbarung als Illustration zur Verfügung, die
so oder ähnlich (abhängig von den jeweiligen Projekt-Spezifika) in den Engagements der Fifty Factors GmbH
verwendet wird. Nur auf diese Weise ist gewährleistet, dass unsere typischerweise strategischen und sensiblen
Benchmarks und Assessments, oder weitere Dienstleistungen aus unserem Dienstleistungs-Spektrum, in einer
produktiven, offenen und konstruktiven Atmosphäre stattfinden.
Geheimhaltungsvereinbarung zwischen
... GmbH, Adresse, (nachfolgend „...“ genannt)
und der
Fifty Factors GmbH, Beim Dorf 47, 40547 Düsseldorf, (nachfolgend „Fifty Factors GmbH“ genannt)
(nachfolgend einzeln als „die Partei“ oder gemeinsam als „die Parteien“ bezeichnet)
Vorbemerkung
Die Parteien beabsichtigen in dem Projekt XXX zusammenzuarbeiten. Zweck des Projektes ist die xxx.
Im Rahmen dieser Zusammenarbeit stellen sich die Parteien gegenseitig vertrauliche Informationen zur Verfügung. Hierzu zählen
insbesondere schriftliche Unterlagen, mündlich, akustisch und visuell übermittelte Inhalte, und Daten auf Datenträgern.
Eine Verpflichtung zur Überlassung von Informationen wird hierdurch jedoch nicht begründet.
Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien Folgendes:
1. Vertrauliche Informationen
„Vertrauliche Informationen“ im Sinne dieser Vereinbarung sind insbesondere alle während der Dauer dieser Vereinbarung in mündlicher,
visueller oder schriftlicher Form oder über Datenträger ausgetauschte/ übergebene technische und nichttechnische Informationen, dabei
erzielte Erkenntnisse und Ergebnisse, schriftliche Unterlagen, Zeichnungen, Pläne, Spezifikationen, Betriebsgeheimnisse, Methoden, Formeln,
ausgetauschtes Know-how sowie Materialien und sonstige Gegenstände. Als Vertrauliche Informationen gelten auch Kenntnisse und
Informationen über die Tätigkeit und Projekte der anderen Partei.
2. Vertraulichkeitsverpflichtung
Die Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen vertraulich zu behandeln, geheim zu halten und gegen den Zugriff Dritter,
insbesondere gegenüber tatsächlichen und potenziellen Wettbewerbern zu schützen. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum
vorgesehenen Zweck genutzt werden.
3. Verlust, Vervielfältigung, Verschluss
Jede Partei gewährleistet hinsichtlich der von der anderen Partei zur Verfügung gestellten vertraulichen Informationen Folgendes:
a) Vervielfältigung, auch auszugsweise, ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei nicht gestattet. Die Parteien
werden der Vervielfältigung zustimmen, soweit diese zur Erfüllung des festgelegten Zwecks erforderlich ist.
b) Der Verlust von vertraulichen Informationen muss der anderen Partei unverzüglich schriftlich angezeigt werden. Dies gilt auch für
Verluste aufgrund von Raub, Einbruch, Diebstahl o.ä.
c) Verwahrung unter Verschluss, wenn bestimmte Informationen speziell als „streng vertraulich“ gekennzeichnet sind.
4. Ausnahmen
Die Pflicht zur vertraulichen Behandlung erstreckt sich nicht oder nicht mehr auf Informationen, die nachweislich:
a) zum Zeitpunkt der Mitteilung öffentlich bekannt waren oder danach ohne Verletzung dieser Geheimhaltungsvereinbarung öffentlich
bekannt wurden. Vertrauliche Informationen gelten nicht schon deshalb als allgemein bekannt, weil lediglich einzelne Teile oder
Kombinationen davon bekannt sind oder werden; oder
b) dem Empfänger schon vor der Mitteilung bekannt waren oder ihm danach durch einen Dritten ohne Bruch einer
Geheimhaltungsvereinbarung mitgeteilt wurden; oder
c) von dem Empfänger unabhängig von dem Erhalt der Informationen entwickelt worden sind oder entwickelt werden; oder
d) die eine Partei vor Abschluss dieser Geheimhaltungsvereinbarung bereits rechtmäßig besaß, jedoch nicht von der anderen Partei
erhalten hat; oder
e) aufgrund von Gesetz und/ oder Recht offen gelegt werden mussten.
Gleichwohl ist jede Partei verpflichtet, die Nutzung der Informationen durch die andere Partei gegenüber Dritten geheim zu halten.
Die Beweislast für das Vorliegen eines solchen Ausnahmetatbestandes liegt bei derjenigen Partei, der sich auf den Ausnahmetatbestand
beruft und ist von diesem durch Vorlage schriftlicher Unterlagen zu beweisen.
5. Offenlegung gegenüber Behörden
Falls eine Behörde von einer Partei die Offenlegung von vertraulichen Informationen von oder über die jeweils andere Partei fordert, wird
diese Partei die andere Partei unverzüglich durch schriftliche Anzeige darüber informieren, dass eine Behörde die Offenlegung fordert.
6. Keine Nutzungsrechte
Weder diese Vereinbarung noch aufgrund dieser Vereinbarung von den Parteien abgegebene Erklärungen noch sonstige im Rahmen der
Zusammenarbeit zwischen den Parteien oder im Rahmen dieser Vereinbarung durch die Parteien von oder über die jeweils andere Partei in
Erfahrung gebrachte Informationen oder Wissen begründen Eigentums-, Lizenz- oder sonstige Nutzungsrechte oder einen Anspruch auf
solche oder ähnliche Rechte. Wissen und Informationen, die eine Partei von der anderen Partei in Erfahrung bringt, darf diese Partei und ihre
Mitarbeiter nicht für eigene Erfindungen, Patente oder dergleichen nutzen. Insoweit begründen Benutzungshandlungen für diese Partei oder
ihre Mitarbeiter auch kein Vorbenutzungsrecht im Sinne des Patentgesetzes oder entsprechender ausländischer Rechtsvorschriften.
Urheberrechtsvermerke, kennzeichenrechtliche Hinweise und/ oder andere Schutzrechts- oder Vertraulichkeitshinweise, die auf Vertraulichen
Informationen angebracht oder in dieser enthalten sind, dürfen nicht entfernt werden.
Jede Partei bleibt Eigentümerin der von ihr überlassenen Informationen und Daten. Unverzüglich nach Beendigung dieser Vereinbarung, der
Entscheidung, die vorgeschlagene Geschäftsbeziehung nicht weiter zu verfolgen oder nach Aufforderung einer Partei, haben die Parteien die
jeweiligen Vertraulichen Informationen ohne Zurückbehaltung von Kopien an die andere Partei zurück zu geben oder dieser deren Zerstörung
schriftlich zu bestätigen.
Ein Zurückbehaltungsrecht, gleich weder Art, besteht aufgrund der Sensitivität der vertraulichen Informationen nicht.
7. Keine weitergehenden Verpflichtungen
Aus dem Abschluss dieser Geheimhaltungsvereinbarung kann keine Partei einen Anspruch auf Offenlegung bestimmter Informationen
herleiten; ebenso wenig begründet diese Vereinbarung einen Anspruch auf Abschluss eines Zusammenarbeitsvertrages oder sonstiger
verpflichtender Vereinbarungen. Die im Zusammenhang dieser Vereinbarung entstehenden Kosten trägt jede Partei selbst.
8. Laufzeit
Die Geheimhaltungsvereinbarung beginnt mit deren Unterzeichnung durch beide Parteien und endet nach 3 Jahren, aber nicht vor
Beendigung des vorgenannten Projektes. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung dieser Geheimhaltungsvereinbarung
für einen Zeitraum von 5 Jahren fort.
9. Schlussklauseln
a) Diese Geheimhaltungsvereinbarung einschließlich aller Anlagen enthält die gesamte Geheimhaltungsvereinbarung zwischen den
Parteien in Bezug auf den Vertragsgegenstand und ersetzt alle diesbezüglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien.
b) Diese Geheimhaltungsvereinbarung kann nur schriftlich geändert werden. Dies gilt auch für einen eventuellen Verzicht auf dieses
Schriftformerfordernis.
c) Die Parteien können Rechte aus dieser Geheimhaltungsvereinbarung nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der jeweils
anderen Partei an Dritte abtreten.
d) Die Nichtausübung eines Rechts durch eine Partei bedeutet keinen Verzicht auf die künftige Geltendmachung dieses Rechts.
e) Diese Geheimhaltungsvereinbarung unterliegt Deutschem Recht.
f) Die Unwirksamkeit oder Unvollständigkeit einzelner Bestimmungen dieser Vereinbarung lassen ihre Wirksamkeit im übrigen
unberührt und verpflichten die Parteien, die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch eine Vereinbarung zu ersetzen oder
zu ergänzen, die dem bei Abschluss dieser Vereinbarung beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolg weitest möglich nahe kommt.
Ort, Datum, Unterschriften…
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